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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hobeit, des Großherzogs, wird
die nachstebende Verordnung, den Umlauf der Konventions-Münzen Fürstlich
Lippeschen Gepräges betreffend, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 5. November 1846.
Großherzoglich Sächssche Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da nach einer Bekanntmachung der Fuͤrstlich Lippeschen Regierung vom
1. September d. J. die Konventions-Münzen Lippeschen Gepräges, welche
bisher als Kourant in Umlauf waren, vom 1. Februar k. J. an bei den
dortigen Kassen nicht mehr zugelassen, sondern nur bis dahin bei denselben
vom 1. Dezember d. J. an gegen Kourant umgewechselt werden sollen: so
verordnen Wir hierdurch — in Gemäßheit des Vorbehaltes in F. 10 des
Gesetzes über die Münzverfassung Unserer Lande vom 27. Oktober 1840
und nachträglich zu der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im
Großherzogthume vom 17. November 1840 SKF. 1, 8 und 7 —
daß die Konventions-Münzen Fürstlich Lippeschen Gepräges zu den den
inländischen gleichgestellten oder doch geduldeten fremden Münzsorten
vom 1. Dezember d. J. an nicht mehr zu zählen sind, folglich die
Ausgabe und Annahme derselben im Großherzogthume von dem gedach-
ten Tage an verboten ist.