Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hobeit, des Großherzogs, wird 
die nachstebende Verordnung, den Umlauf der Konventions-Münzen Fürstlich 
Lippeschen Gepräges betreffend, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. November 1846. 
Großherzoglich Sächssche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Da nach einer Bekanntmachung der Fuͤrstlich Lippeschen Regierung vom 
1. September d. J. die Konventions-Münzen Lippeschen Gepräges, welche 
bisher als Kourant in Umlauf waren, vom 1. Februar k. J. an bei den 
dortigen Kassen nicht mehr zugelassen, sondern nur bis dahin bei denselben 
vom 1. Dezember d. J. an gegen Kourant umgewechselt werden sollen: so 
verordnen Wir hierdurch — in Gemäßheit des Vorbehaltes in F. 10 des 
Gesetzes über die Münzverfassung Unserer Lande vom 27. Oktober 1840 
und nachträglich zu der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im 
Großherzogthume vom 17. November 1840 SKF. 1, 8 und 7 — 
daß die Konventions-Münzen Fürstlich Lippeschen Gepräges zu den den 
inländischen gleichgestellten oder doch geduldeten fremden Münzsorten 
vom 1. Dezember d. J. an nicht mehr zu zählen sind, folglich die 
Ausgabe und Annahme derselben im Großherzogthume von dem gedach- 
ten Tage an verboten ist.
	        
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