Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Oktober 1846. 
Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Verordnung, 
den Umlauf der Konventions-Münzen 
Fürstlich Lippeschen Gepräges 
betreffend. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in der Ueberzeugung 
von der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des seit nunmehr zehen Jahren be- 
stehenden Brandversicherungs-Instituts für Geistliche und Schullehrer des Groß- 
herzogthums, dessen Statuten unter'm 16. September 1840 durch den Druck 
veröffentlicht worden sind, diesem Institute zur thunlichsten Förderung seines 
Fortbestehens und Gedeihens die Rechte milder Stiftungen zu verleihen gnä- 
diast geruhet. 
Es wird daher dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. November 1846. 
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Müller.
	        
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