Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Rummer 19. Weimar. 18. November 1846. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung, das Diepensiren homöopathischer Arzeneien betreffend, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. September 1846. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem durch eine auf Unsern Befehl niedergesetzte Kommission von 
Sachverständigen anerkannt worden, daß in den gewöhnlichen Apotheken ge- 
wisse Arzeneibereitungen in einer, den wesentlichen Anforderungen der homöo- 
pathischen Heilart vollkommen entsprechenden Weise nicht hergestellt werden 
können und daß deshalb die über das Dispensiren von Arzeneien bestehenden 
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