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rungen homöopathischer Heilart entsprechende, sogenannte rein homöopathische
Apotheke errichtet hat.
.5.
Hinsichtlich des Selbst-Dispensirens allopathischer Arzenei-Mittel bewen-
det es bei den dießfallsigen Verboten im §. 32 der Apotheker-Ordnung vom
2. Juli 1805 und in den §.5. 28, 54 und 65 der Medizinal-Ordnung vom
11. Januar 1814. Zuwiderhandlungen von Seiten homöopathischer Aerzte,
denen die F. 1 erwähnte Dispensir-Freiheit ertheilt worden, werden den Um-
stdnden nach mit sofortiger Einziehung der letztern bestraft werden.
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Groß-
herzoglichen Insiegels.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. September 1846.
6 Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Verordnung,
das Dispensiren homöopathischer
Arzeneien betreffend.
Ministerial-Bekanutmachung.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. März d.
J. in Betreff des amtlichen Waarenverzeichnisses zu dem Vereins-Zolltarife
für die Jahre 1846, 1847 und 1848 (Reg. Bl. Nr. 8) werden folgende
Erlduterungen und bezüglich Berichtigungen dieses Waarenverzeichnisses, über
welche unter den Regierungen sämmtlicher Zollvereins-Staaten weitere Verstan-
digung Statt gefunden hat, hierdurch bekannt gemacht:
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