Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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rungen homöopathischer Heilart entsprechende, sogenannte rein homöopathische 
Apotheke errichtet hat. 
.5. 
Hinsichtlich des Selbst-Dispensirens allopathischer Arzenei-Mittel bewen- 
det es bei den dießfallsigen Verboten im §. 32 der Apotheker-Ordnung vom 
2. Juli 1805 und in den §.5. 28, 54 und 65 der Medizinal-Ordnung vom 
11. Januar 1814. Zuwiderhandlungen von Seiten homöopathischer Aerzte, 
denen die F. 1 erwähnte Dispensir-Freiheit ertheilt worden, werden den Um- 
stdnden nach mit sofortiger Einziehung der letztern bestraft werden. 
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Groß- 
herzoglichen Insiegels. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. September 1846. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Verordnung, 
das Dispensiren homöopathischer 
Arzeneien betreffend. 
Ministerial-Bekanutmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. März d. 
J. in Betreff des amtlichen Waarenverzeichnisses zu dem Vereins-Zolltarife 
für die Jahre 1846, 1847 und 1848 (Reg. Bl. Nr. 8) werden folgende 
Erlduterungen und bezüglich Berichtigungen dieses Waarenverzeichnisses, über 
welche unter den Regierungen sämmtlicher Zollvereins-Staaten weitere Verstan- 
digung Statt gefunden hat, hierdurch bekannt gemacht: 
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