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g)den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim
und Schlewecke mit dem Gute Nienhagen;
h) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen und Meerdorf und dem Herzog-
lich Braunschweigschen Antheile an Woltorf im Amte Vechelde;
i) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege im Amte Salder;
worüber vermittelst der in der Anlage IV enthaltenen Uebereinkunft das Nähere
festgestellt worden ist.
Artikel 6.
Se. Majestät, der König von Hannover und Se. Hoheit, der Herzog
von Braunschweig, sind übereingekommen, nach naherem Inhalte der, in der
Anlage V getroffenen Uebereinkunft Ihre Kommunion-Besitzungen am Harze,
je nach deren Belegenheit, dem Steuervereine oder dem Zollvereine anzuschließen.
Artikel 7.
Zur fernern Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere, den Meß-
und Marktverkehr förderliche Anordnungen, über die Ermäßigung der von ge-
wissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbaren Einfuhr in das
Gebiet des andern Vereins zu entrichtenden Abgaben, imgleichen der auf ge-
wissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder über andere,
den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst derjenigen beson-
dern Uebereinkunft geeinigt, welche dem gegenwärtigen Vertrage in der Anlage
VWI beigefügt ist.
Artikel 8.
Bei der Einverleibung der Königlich Hannoverschen Stadt und des
Oberamtes Münden, mit Einschluß des Dorfes Oberode, in den Steuerverein
behalt es auch ferner sein Bewenden.
Artikel 9.
Den Regierungen des Zollvereins einerseits und den Regierungen des
Steuervereins andererseits bleibt die Befugniß vorbehalten, an die Königliche
General-Direktion der indirekten Steuern zu Hannover und beziehungsweise
an die Herzogliche Zoll= und Steuer-Direktion zu Braunschweig einen Kom-
missar abzuordnen, welcher an den Verhandlungen jener Behörde, insoweit
diese Verhandlungen die Ausführung der geschlossenen Vertrage betreffen, jedoch
ohne entscheidendes Stimmrecht, Theil zu nehmen, die gehörige Erfüllung der Ver-
träge zu beachten und auf diesfallsiges Ersuchen etwaige Kommunikationen zwi-
schen den genannten beiden oberen Steuer= und Zoll-Behörden zu vermitteln hat.