Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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des Großherzogthums, folgendes provisorische, vorerst nur bis zum Schluß 
des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages geltende Gesetz zu 
erlassen beschlossen: 
g. 1. 
Wer vorsätzlich an Eisenbahn-Anlagen, an deren Transport-Mitteln 
oder sonstigem Zubehör solche Beschädigungen verübt oder auf der Fahrbahn 
in irgend einer Weise, durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Ge- 
genständen, durch Verrückung der Schienen u. s. w. solche Hindernisse be- 
reitet, durch welche der Transport auf diesen Bahnen in Gefahr gesetzt wird, 
bat Strafarbeitshaus oder Zuchthaus zweiten Grades von Einem Jahre bis 
zu zehen Jahren verwirkt. 
g. 2. 
Ist in Folge einer solchen Handlung (s. 1) ein Mensch am Körper oder 
an der Gesundheit erheblich beschädigt worden, so tritt vierjahrige bis zwan- 
zigjaehrige Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades und, wenn ein Mensch 
das Leben verloren hat, zehenjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe ersten 
Grades ein. Ist hierbei die Tödtung beabsichtigt worden, so finden die 
Strafgesetze gegen den Mord Anwendung. 
. 3. 
Die Strafe (K.5. 1 und 2) ist innerhalb des Strafmaßes zu erhöhen, 
wenn der Thäter die Hervorbringung einer Gefahr für die Transporte be- 
absichtiget hat. 
#S. 
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem F. 1 bezeichneten 
Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit einmonatlicher 
bis zweijahriger Gefängniß= oder Arbeitshaus-Strafe und, wenn dadurch ein 
Mensch am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder gar ge- 
tödtet worden ist, mit zwei= bis vierjahriger Gefängniß= oder Arbeitshaus- 
Strafe belegt werden. 
g. 5. 
Diese Strafen (F. 4) finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahn- 
Fahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Transport-Betrieb ange- 
stellten Personen und zwar auch alsdann Anwendung, wenn sie durch 
Vernachlassigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Ge- 
fahr setzen.
	        
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