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des Großherzogthums, folgendes provisorische, vorerst nur bis zum Schluß
des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages geltende Gesetz zu
erlassen beschlossen:
g. 1.
Wer vorsätzlich an Eisenbahn-Anlagen, an deren Transport-Mitteln
oder sonstigem Zubehör solche Beschädigungen verübt oder auf der Fahrbahn
in irgend einer Weise, durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Ge-
genständen, durch Verrückung der Schienen u. s. w. solche Hindernisse be-
reitet, durch welche der Transport auf diesen Bahnen in Gefahr gesetzt wird,
bat Strafarbeitshaus oder Zuchthaus zweiten Grades von Einem Jahre bis
zu zehen Jahren verwirkt.
g. 2.
Ist in Folge einer solchen Handlung (s. 1) ein Mensch am Körper oder
an der Gesundheit erheblich beschädigt worden, so tritt vierjahrige bis zwan-
zigjaehrige Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades und, wenn ein Mensch
das Leben verloren hat, zehenjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe ersten
Grades ein. Ist hierbei die Tödtung beabsichtigt worden, so finden die
Strafgesetze gegen den Mord Anwendung.
. 3.
Die Strafe (K.5. 1 und 2) ist innerhalb des Strafmaßes zu erhöhen,
wenn der Thäter die Hervorbringung einer Gefahr für die Transporte be-
absichtiget hat.
#S.
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem F. 1 bezeichneten
Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit einmonatlicher
bis zweijahriger Gefängniß= oder Arbeitshaus-Strafe und, wenn dadurch ein
Mensch am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder gar ge-
tödtet worden ist, mit zwei= bis vierjahriger Gefängniß= oder Arbeitshaus-
Strafe belegt werden.
g. 5.
Diese Strafen (F. 4) finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahn-
Fahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Transport-Betrieb ange-
stellten Personen und zwar auch alsdann Anwendung, wenn sie durch
Vernachlassigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Ge-
fahr setzen.