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g. 6.
Eisenbahn-Offizianten (§. 5), welche sich eines der in diesem Gesetze
bezeichneten Verbrechen schuldig machen, sollen, außer der verwirkten Strafe,
zugleich ihrer Anstellung für verlustig und zu jeder fernern Anstellung bei ei-
ner Eisenbahn oder dem Traneport-Betriebe auf derselben im Interesse des
Staates für unfahig erklärt werden.
g. 7.
Die Vorsteher der Eisenbahn= oder Transport-Unternehmung, welche die
Entfernung der verurtheilten Offizianten (§. 6) nach der Mittheilung des Er-
kenntnisses nicht gleich bewirken, haben eine Geldbuße von Zehen bis Einhun-
dert Thalern verwirkt. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche den für un-
fahig erkldrten Offizianten bei einer Eisenbahn oder dem Transport-Betriebe
auf derselben wieder angestellt haben.
. 8.
Als Begünstigung des Verbrechens im Sinne des Strafgesetzbuches vom
5. April 1839 Artikel 39 ist es auch anzusehen, wenn jemand glaubwürdige
Nachricht von dem Vorhaben einer Handlung der in dem §F. 1 gegenwärti-
gen Gesetzes bezeichneten Art vor der Ausführung erhält und diese Ausfüh-
rung nicht durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit oder einer dadurch bedroh-
ten Person zu verhindern sucht.
g. 9.
In Ansehung der durch das gegenwaͤrtige Gesetz mit Strafe bedrohten
Handlungen finden die allgemeinen Vorschriften uͤber Verbrechen und deren
Bestrafung im ersten Theile des Strafgesetzbuches vom 5. April 1889 durch-
gängig Anwendung.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserem Großher=
zoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. RNovember 1846.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer, v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Geset
über die Bestrafung der Beschadiger
der Eisenbahn-Anlagen.