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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs,
wird der nachstehende, von dem Großberzoglich Saͤchsischen und Gesammt-
Oberappellations-Gerichte zu Jena im Betreff der Einwendung und Justifi-
kation der Oberberufungen abgefaßte
„gemeine Bescheid“
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 16. November 1846.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Das Großherzogliche und Herzoglich Sachsische auch Fürstlich Reußi-
sche gemeinschaftliche Ober-Appellations -Gericht zu Jena ertheilt in Ge-
mäßheit des ihm durch F. 95 der provisorischen Ober-Appellations-Ordnung
vom 8. Oktober 1816 eingerdumten Rechtes, zur Erlduterung des F. 58
der gedachten Ordnung, die Einwendung und Justifikation der Oberberu-
fungen betreffend, mit höchster Genehmigung folgenden
gemeinen Bescheid:
Daß, wenn bei der Einwendung einer Berufung an das Ober-Appella-
tions= Gericht, die Einreichung einer besondern Ober-Appellations-
Deduktion binnen der gesetzlich dazu nachgelassenen Frist von dreißig
Tagen, vom Ober-Appellanten nicht ausdrücklich in der Einwendungs-
schrift vorbehalten worden, diese Unterlassung als stillschweigende
submissio ad nuctn priora anzusehen und dem gemäß das Weitere
in der Sache zu verfügen ist.
Beschlossen Jena am 5. Februar 1846.
1— Großberzoglich und Herzoglich Sächfßesches auch
Börstlich Menßisches gemeinschaftliches Ober-
Appellations- Gericht.
Ortloff.