Uegierungs - Blatt#
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Nummer 21. Weimar. 30. Dezember 1846.
Bekauntmachungen.
I. Mit Bezug auf die unter dem 12. Juli dieses Jahres durch das Re-
gierungs-Blatt publicirte höchste Verordnung bestimmen Wir, daß die Regie-
rungs-Auditoren, deren Ernennung in hiesiger Zeitung bekannt gemacht wird,
dadurch die Befugniß zu allen denjenigen Amtähandlungen empfangen, wozu
Eine Gerichtsperson nach dem Gesetze vom 8. Dezember 1838 (S. 186 des
Reg. Bl.) und nach F. 4 der Verordnung vom 28. Juni 1842 (S. 163 des
Reg. Bl.) ausreicht.
Weimar am 20. November 1846.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zur Ergänzung und
bezüglich Abänderung der durch unsere Bekanntmachung vom 11. April 1817
(Reg. Bl. v. J. 1817 S. 25) veröffentlichten höchsten Anordnung im Betreff
des Praktizirens der Advokaten vor Gerichtsstellen und Kollegien, wo der Vater
Richterstelle verwaltet, gnddigst zu beschließen geruhet: daß künftighin keinem
Anwalt die advokatorische Praxis vor solchen Gerichtsbehörden — mit alleiniger
Ausnahme der kollegialisch eingerichteten — gestattet seyn soll, bei welchen ein
Aszendent, Deszendent oder Bruder, ingleichen der Schwiegervater oder ein
Schwiegersohn desselben Richterstelle bekleidet.
Dieses wird hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 15. Dezember 1846.
Großherzoglich Gichssche Kandesregierung.
von Müller
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