Artikel 10.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags und der demselben unter I. bis
VI. angeschlossenen Uebereinkünfte ist bis zum 1. Januar 1854 festgesetzt,
und es wird über den Zeitpunkt, mit welchem dieselben in Ausführung gebracht
werden sollen, eine nähere Verabredung baldigst getroffen und wegen Aus-
führung der Verträge das Geeignete verfügt werden.
Artikel 11.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen
zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Dokumente
möglichst beschleunigt werden und spatestens bis zum 15. November d. J. zu
Berlin geschehen.
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
besiegelt worden. ·
So geschehen Braunschweig am 16. Oktober 1845.
D. Otto Carl Franz Joseph
G Carl Albert von Kamptz. G Godehard Klenze. P
0 August von Gepyso. Vran- Georg Carl
I.
nebereinkunft
zwischen
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits,
und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits,
wegen
Unterdrückung des Schleichhandels.
Artikel 1.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Ver-
hinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer
Verfassung entsprechende Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhandlern, imglei-
chen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden,