Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

7 
welche den Verdacht begruͤnden, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in 
den anderen kontrahirenden Staaten verboten, oder bei dem Eingange in die- 
selben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwaͤrzen. 
Artikel 3. 
Die betreffenden Behörden oder Angestellten der kontrahirenden Staaten 
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln 
bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der 
Zoll-(Steuer-) Kontraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kon- 
trahirenden Staaten unternommen oder begangen worden. 
Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgen- 
den Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den bethei- 
ligten Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Auögangs-Abgaben, 
sondern auch die Uebertretungen der, von den einzelnen Regierungen erlassenen 
Einfuhr= und Ausfuhr-Verbote, nicht minder der Verbote solcher Gegenstände, 
deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und 
endlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beein- 
trächtiget werden, die nach der besondern Verfassung einzelner der kontrahi- 
renden Staaten für den Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben 
Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden Staaten in einen andern angeordnet sind. 
Artikel . 
Die Behörden oder Angestellten der indirekten Steuer= oder Zoll-Ver- 
waltung der kontrahirenden Staaten, sowie die sonstigen Angestellten, welche 
zur Aufrechthaltung der Zoll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch 
ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel anzu- 
wenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend 
einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) 
Kontraventionen dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staa- 
tes von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Er- 
fahrung bringen. 
Artikel B. 
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse verpflichteten An- 
gestellten der Staaten des einen der kontrahirenden Theile soll es gestattet 
seyn, bei Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das 
angrenzende Gebiet der, zu dem andern kontrahirenden Theile gehörigen Staa- 
ten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mit- 
theilung von solchen Kontraventionen zu machen, worauf diese Behörden, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.