Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr moͤglichst beseitigen, ohne den freien 
Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu belaͤstigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den 
bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen 
sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai 1841 
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein- 
zelnen Vereinöstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils 
unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des 
Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gelegt sind, 
sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den 
laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Hannoverschen Gebietsthei- 
len Anwendung erhalten. 
Artikel 8. 
Seine Majestat, der König von Hannover, schließen Sich für Allerhöchst 
Ihre mehrgedachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den 
Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus 
Runkelrüben bereiteten Zuckers getroffen sind. 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in den anzuschließenden Königlich Hannoverschen 
Landestheilen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und 
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem 
die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhaltnisse stehen- 
den eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landesthei- 
len, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder 
Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel- 
ben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu 
diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im 
Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den an- 
deren Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver- 
pflichtet seyn.
	        
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