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Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr moͤglichst beseitigen, ohne den freien
Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu belaͤstigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den
bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen
sein Bewenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai 1841
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein-
zelnen Vereinöstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils
unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des
Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gelegt sind,
sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den
laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Hannoverschen Gebietsthei-
len Anwendung erhalten.
Artikel 8.
Seine Majestat, der König von Hannover, schließen Sich für Allerhöchst
Ihre mehrgedachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den
Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus
Runkelrüben bereiteten Zuckers getroffen sind.
Artikel 9.
Von den Unterthanen in den anzuschließenden Königlich Hannoverschen
Landestheilen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem
die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhaltnisse stehen-
den eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landesthei-
len, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder
Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel-
ben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu
diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im
Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den an-
deren Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet seyn.