18
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Maͤrkte zur Ausuͤbung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Un-
terthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum
Jollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fallen bei ihrem Verkehre
in den gedachten Landestheilen Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden.
Artikel 10.
Die den, im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden
Hannoverschen Landestheilen, insbesondere die Bildung des Grenzbezirkes in
letzterem, und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Er-
hebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Ein-
vernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden
Kommissare angeordnet werden.
Seine Majestät, der König von Hannover, wollen die gedachte Vewaltung
dem Verwaltungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Steuer-Direktion zu
Braunschweig zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirkes und der Bestimmung der Binnenlinie
wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor-
schriften und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemein-
schaftlich angesehen werden.
Artikel 11.
Seine Majestät, der König von Hannover, werden für die ordnungsmaßige
Besetzung der in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zu errichtenden
gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erfor-
derlichen Aufsichtsbeamten= Stellen, nach Maßgabe der deßhalb getroffenen nähe-
ren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landeötheilen fungirenden Beam-
ten werden von der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesher-
ren in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des
Dienstes versehen werden.