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Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disziplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landes-
theilen angestellten Zoll- und Steuer-Beamten ausschließlich der Herzoglich
Braunschweigschen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 13.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für
den Zolldienst angestellten Beamten in obgenannten Landestheilen, soweit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrole der Hannoverschen direkten, der Stempel= und Salz-
Steuern, auch der Chaussee= und Wege-Gelder zu beauftragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in
den mehrerwähnten Hannoverschen Gebietstheilen sollen dos Königlich Hanno-
versche Hoheitszeichen, sowie die einfache Inschrift „Jollamt“ oder „Steuer-
amt“ erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Hanno-
verschen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das
abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 13.
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtiget, zu demjenigen Her-
zoglich Braunschweigschen Hauptzollamte, dessen Bezirke die fraglichen Gebiets-
theile werden überwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, welcher bei
demselben von allen Geschaften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Ab-
gaben-System betreffen, Kenntniß zu nehmen, dießfallsigen Besprechungen beizu-
wohnen und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Ge-
bietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das ge-
dachte Hauptzollamt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren
Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Hannoverschen Gebiets-
theilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar