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fürstlich Hessischen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemein-
schaftlich gehörigen Steinkohlen-Bergwerke, wird auf Bescheinigungen der be-
treffenden Hüttendmter gegenseitig zugestanden:
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunion-Besitzungen gewonne-
nen Steinkohlen in das andere Vereinsgebiet;
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttenwerken mit unverar-
beitetem Gruben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung
nöthigen Werkzeugen, sowie mit schon gebrauchten, durch ein Hütten-
zeichen kenntlich gemachten Förderungs= und Betriebsgeräthschaften,
auch alten Schachttauen;
I%) rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebs-Materialien die Erleichterung,
daß die Anmeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst
binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung über die Grenze zu
geschehen braucht, und
d) die Abgabenfreiheit für folgende Gegenstände, wenn dieselben bei dem
Betriebe jener Kohlen-Bergwerke zum Verbrauche kommen und aus
dem freien Verkehre des andern Vereins herstammen, namlich: Kalk,
Quadersteine, Pulver, Nagel, Leder, Grubenseile, Holz (verarbeitetes
und rohes), Materialien zum Schmieren der Maschinen (Oel, Thran,
Talg 2c.), rohe Metalle zu Maschinen (Kupfer, Zinn, Blei).
Artikel 12.
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über,
welche in dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt und kolliweise unter Ver-
schluß gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des andern Vereins-
gebietes, in einen andern Theil des erstern wieder eingeführt zu werden, so
soll, wenn nicht etwa in Fällen dringenden Verdachts eine Eröffnung der Kolli
Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durchfahrenden Gebiete, der Revision
wegen, nothwendig befunden wird, der in dem andern Vereinsgebiete angelegte Ver-
schluß nicht abgenommen, sondern neben dem von dem Eingangsamte, den
bestehenden Vorschriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse beibehalten werden.
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fallen der bezeichneten Art, zur Abkür-
zung des Abfertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waaren bereits be-
findliche Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden
wird, als genügend betrachtet und von der Anlegung eines anderweiten Ver-
schlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann Statt fin-
den, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter
Verschluß gesetzt sind.