Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Auf gleiche Weise soll, wenn die Transporte, nach dem Durchgange durch 
das andere Vereinsgebiet, an der Grenze desjenigen Vereinsgebiets, aus wel- 
chem dieselben ursprünglich abgegangen sind, wieder eintreffen, eine Abladung 
der Wagen und eine spezielle Revision, wenn der Verschluß unverletzt befunden 
wird, nur dann Statt finden, wenn der dringende Verdacht einer begangenen 
Defraude vorliegen sollte. 
Artikel 13. 
Zur Vermeidung des Aufenthalts, welchen die Abfertigung der von Mün- 
den in das Zollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen AÄrt 
an der Grenze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waaren 
vor ihrem Abgange von Münden durch daselbst Seitens des Zollvereins zu sta- 
tionirende Beamte bewirkt werden. 
Artikel 13. 
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs- 
verhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemesse- 
nen Erhebungs= und Abfertigungs-Befugnissen bestehen, und wird, soweit es 
daran jetzt fehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden. 
Artikel 15. 
Für die Durchfuhr auf den nachstehend bezeichneten Straßen, näamlich: 
a) in der Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und Hücker- 
kreuz und umgekehrt, und 
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osnabrück über 
Minden und Preuß. Oldendorf und umgekehrt, wird die Durchgangs- 
abgabe 
ad a) für die Durchfuhr durch das Preußische und Lippe-Detmoldsche Ge- 
biet auf funfzehen Silbergroschen, 
ad b) für die Durchfuhr durch das Preußische Gebiet auf zehen Silber= 
groschen für die Pferdelast, für eine Traglast aber für beide Stra- 
ßen auf 1 Sgr. 8 Df. 
ermaßigt. 
Für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf 
der Straße von Hannover oder Hildesheiu über Minden nach Osnabrück wird 
eine besondere Durchgangsabgabe nicht erhoben werden. 
Die kontrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum Schutze 
gegen Mißbrauch erforderlichen Kontrole-Maßregeln, folgende Erleichterungen 
bewilligen:
	        
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