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Artikel 16.
Ferner sind noch folgende Verabredungen über den erleichterten Verkehr
auf kurzen Durchgangsstraßen im Königreiche Hannover und im Herzogthume
Braunschweig getroffen worden.
A. Für die Straßen im Königreiche Hannover.
1) Abgabenfreiheit wird zugestanden für alle auf der Harzburger Eisen-
bahn transportirten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den Sta-
tions-Orten derselben auf direktem Wege in das zunächst belegene Zollvereins-=
gebiet ausgehen und umgekehrt.
2) Auf allen, mit einem Grenz-Steueramte erster oder zweiter Klasse ver-
sehenen Steuerstraßen des Königreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Ver-
bindung der Herzogl. Braunschweigschen Hauptlande mit dem Harz= und We-
ser-Distrikte, oder zur Verbindung einzelner Theile dieser Distrikte unter sich
dienen, namentlich aber auf folgenden Straßen:
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesheim und Dörshelf nach Carls=
hütte aus und umgekehrt,
b) über Wartjenstedt ein und über Bockenem nach Bornum aus und um-
gekehrt,
c) über Beinum ein und auf der Straße nach Lutter am Barenberge aus
und umgekehrt,
d) über Schladen und Vienenburg nach dem Amte Harzburg und umgekehrt,
e) über Oker und die Stadt Goslar nach Astfeld und umgekehrt,
soll nur eine Kontrole-Gebühr von 1 gGEr. für jedes angespannte Zugthier
erhoben werden.
Reisefuhrwerke und Staatsposten sollen auf jenen Straßen von jeder Durch-
gangsabgabe befreit bleiben, sowie auch alle Transporte von Gegenständen,
welche zusammen weniger als 6 Zentner wiegen.
Vom Viehe soll dort keine höhere Durchgangsabgabe, als:
für Pferde, Maulthiere, Esel, Ochsen, Stiere, Kühe und Rinder 8 Pf.
für Saugefüllen, Kälber, Schweine und Schafvieh .
fuͤr jedes Stuͤck erhoben werden.
Angespannte Zugthiere, sowie Pferde unter dem Reiter, sind von dieser
Durchgangsabgabe fuͤr Vieh befreit.
Abfertigungs-, Blei= und sonstige derartige Gebühren sollen bei den Steuer-
dmtern auf den unter 1 und 2 gedachten Straßen nicht erhoben werden.