Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Regulativ 
über 
das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabri- 
kate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuer- 
vereins und aus dem Letztern in den Erstern. 
8. 1. 
Bei Versendungen inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete 
des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins oder aus dem Letztern in 
den Erstern muß, wenn der vertragsmaͤßige freie oder erleichterte Eingang 
in Anspruch genommen wird, der inlandische Ursprung durch amtliche Certifi- 
kate nachgewiesen werden. 
— 
Geschehen die Waarenversendungen durch die zweite Hand, so muß sich 
der Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte 
Bescheinigungen des Produzenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner 
Bücher, oder andere Beweisstücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der 
Ursprungs= und Versendungs-Certifikate erforderlichen Beläge gegen die mit 
dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genügend ausweisen. 
8. 3. 
Eine Ausnahme machen nur nachfolgende in den Anlagen zu der Ueber- 
einkunft VI, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, aufgeführte 
Gegenstände: 
gewöhnliche Bäckerwaaren, 
frische Barme oder Hefe, 
Butter in Stücken, 
Getreide und Hülsenfrüchte, 
Käse in Stücken (Handkäse), 
Kleie, 
rohes Leinengarn, 
Packleinen (Sackleinen), graues Segeltuch, 
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