Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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etwanige Bezeichnung der Waare durch Fabrikstempel oder durch andere 
Merkmale. 
Bei Versendungen durch Produzenten und Fabrikanten die Versicherung 
an Eidesstatt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Pro- 
dukt oder Fabrikat sind; bei Versendungen aus der zweiten Hand 
aber, von Seiten des Versenders gleichfalls an Eidesstatt die Ver- 
sicherung der Identitaät der Waaren mit jenen, welche in den nach 
g. 2 beizubringenden Beweisstücken über inlandische Abstammung be- 
zeichnet find. 
Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteuer-Amt der Ausgang und 
resp. der Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll- 
oder Steueramt nur in dem Maße angemeldet werden, als die einzu- 
fübrenden Gegenstände nach Gattung und Menge über das gewahlte 
Eingangsamt auch dann, den demselben zustehenden Erhebungsbefug- 
nissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die volle tarif- 
mäßige Eingangsabgabe zu erheben wäre. Inwiefern der Uebergang 
einzelner Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter ge- 
bunden ist, ergiebt das Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen. 
Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum 
Ausgangsamte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; 
endlich 
den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders. 
Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungs- 
zeugnissen sind: 
A. 
im Zollvereine: 
die Hauptämter, die Nebenzollmiter I., die Steuerämter, die landes- 
herrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte, 
im Steuervereine: 
die Grenzsteuerdmter 1. und II. Klasse, die Hauptsteuer= und Neben- 
steuer-Aemter, auch die landesherrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug 
auf ihre Hütten-Produkte. 
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