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etwanige Bezeichnung der Waare durch Fabrikstempel oder durch andere
Merkmale.
Bei Versendungen durch Produzenten und Fabrikanten die Versicherung
an Eidesstatt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Pro-
dukt oder Fabrikat sind; bei Versendungen aus der zweiten Hand
aber, von Seiten des Versenders gleichfalls an Eidesstatt die Ver-
sicherung der Identitaät der Waaren mit jenen, welche in den nach
g. 2 beizubringenden Beweisstücken über inlandische Abstammung be-
zeichnet find.
Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteuer-Amt der Ausgang und
resp. der Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll-
oder Steueramt nur in dem Maße angemeldet werden, als die einzu-
fübrenden Gegenstände nach Gattung und Menge über das gewahlte
Eingangsamt auch dann, den demselben zustehenden Erhebungsbefug-
nissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die volle tarif-
mäßige Eingangsabgabe zu erheben wäre. Inwiefern der Uebergang
einzelner Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter ge-
bunden ist, ergiebt das Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen.
Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum
Ausgangsamte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers;
endlich
den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders.
Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungs-
zeugnissen sind:
A.
im Zollvereine:
die Hauptämter, die Nebenzollmiter I., die Steuerämter, die landes-
herrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte,
im Steuervereine:
die Grenzsteuerdmter 1. und II. Klasse, die Hauptsteuer= und Neben-
steuer-Aemter, auch die landesherrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug
auf ihre Hütten-Produkte.
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