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3. 6.
Die zustaͤndige Behoͤrde pruͤft die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar
bei Produzenten und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniß von dem
Stande und Gewerbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeug-
nisse, und von dem Umfange und Betriebe der Produktion und Fabrikation
desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus ihrem Amtsverhältnisse zu
Gebote stehenden Hülfsmittelz bei Versendung aus der zweiten Hand aber,
nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen. Ent-
stehen bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beigebrachten
Bescheinigungen, oder in Bezug auf Identität und Ursprung der Waaren, so sind,
um dieselben zu heben, drei Sachverständige beizuziehen, von deren Urtheil die
Entscheidung abhängt. Vis diese erfolgt ist, unterbleibt die Abfertigung.
Findet die Behörde bei Prüfung der Anmeldung und bei der nach Art und
Menge vorzunehmenden speziellen Revision der abzusendenden Gegenstände nichts
zu erinnern, und ist, insoweit solches bei einigen Artikeln vorgeschrieben worden,
die für diese Artikel erforderliche Lizenz der obersten Zoll= oder Steuer-Ver-
waltung beigebracht, so legt sie, wo in Gemaßheit des folgenden §. ein Verschluß
der Waaren erforderlich ist, denselben an, und fertigt demnächst, oder wo
ein Verschluß nicht erforderlich ist, ohne Anlegung eines solchen, die Beschei-
nigung nach dem Muster auf dem Ursprungszeugnisse aus. Mit derselben
erfolgt der Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte.
g. 7.
Eine amtliche Bezeichnung der Waaren ist nicht erforderlich, wenn Gegen-
stände versandt werden, welche nach F. 3 eines Ursprungs-Certifikats überhaupt
nicht bedürfen. Mit Ausnahme der Käse sind alle übrige Artikel, sofern ihr
Gewicht mehr als drei Pfund beträgt, vor ihrer Versendung unter amtlichen
Verschluß zu setzen, zu dessen Anlegung, außer den im §. 5 gedachten Aemtern,
auch den Hüttenwerken und deren Faktoreien, bezüglich ihrer cigenen Fabrikate,
die Befugniß zusteht.
g. S.
Der Waarenführer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Certifi-
kat, das Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheinigt, wenn sich dabei