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nichts zu erinnern findet, den Redvisionsbefund unter Anwendung der tarif-
mäßigen Maßstabe, falls die Anmeldung auf dem Certifikate solche nicht schon
übereinstimmend mit dem Revisionsbefunde enthält, bestimmt darauf die Dauer
seiner Gültigkeit für das Eingangsamt nach Maßgabe der Entfernung zwischen
beiden Orten, trägt das Certifikat in ein zu führendes Certifikat-Register ein,
attestirt die erfolgte Ausfuhr nach davon genommener Ueberzeugung und giebt
das solchergestalt bescheinigte Certifikat dem Waarenführer zum weitern Aus-
weise bei dem Eingangsamte zurück. Gelangt die auszuführende Waare mit
amtlichem Verschlusse an das Ausgangsamt, dann bedarf es Seitens desselben
nur der Rekognition des Verschlusses, und wenn dabei nichts zu erinnern ist,
können die verschlossenen Gegenstände, ohne nochmalige Spezial-Revision, ge-
gen Bescheinigung des Ausgangs auf dem Certifikate zum Eingange in das Ge-
biet des andern Vereins über das bestimmte Eingangsamt abgelassen werden.
8. 9.
Im Eingangsamte werden die Gegenstaͤnde angemeldet, das Certifikat
(event. mit der Lizenz [I. 6J) wird abgegeben, jene werden nach diesem revi-
dirt und nach richtigem Befunde gegen Erlegung der vertragsmaäßigen Abga-
ben, oder beziehungsweise ohne Abgabenentrichtung, in freien Verkehr gesetzt,
oder, soweit es die Verfassung des betreffenden Vereins gestattet, unter Be-
gleitschein-Kontrole in das Innere des Vereins abgelassen, wo dann erst dort
die Entrichtung der ermäßigten Abgaben erfolgt.
8. 10.
Der Verkehr mit den in Rede stehenden inlaͤndischen Erzeugnissen und
Fabrikaten aus dem einen Vereine in den andern Verein durch Staatsposten,
ist ebenfalls an Begleitung durch die vorgeschriebenen Certifikate gebunden.
Die Versendungen können nur von solchen Orten aus erfolgen, wo ein zur
Abfertigung berechtigtes Amt seinen Sitz hat. — Nach geschehener Revisson
wird die Waare, soweit es, gemäb F§. 7, erforderlich ist, unter Verschluß
gesetzt und dann mit dem bescheinigten und auf den Bestimmungsort gerichte-
ten Certifikat, welches dem Poststück offen beizulegen ist, auf die Post befärdert.