Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Bekaunutmachung. 
Da angestellter Erörterung zufolge die Verfertigung der Streichzündhölz- 
chen, des Streichzündschwammes und ähnlicher, durch bloßes Aufstreichen oder 
Reiben sich entzündender Präparate gegenwärtig nach einer Verfahrungsweise 
zu geschehen pflegt, bei der die Gefahr der Selbstentzündung erfahrungsmäßig 
nicht eintritt, oder doch wesentlich vermindert ist: so finden wir uns, nach 
eingeholter höchster Ermächtigung, bewogen, das in unserer Bekanntmachung 
vom 25. November 1841 ausgesprochene, den in den Nachbarstaaten bestehen- 
den abweichenden Grundsätzen gegenüber ohnehin mit Erfolg nicht zu hand- 
habende, Verbot des Verkaufs der fraglichen Präparate andurch wieder auf- 
zuheben. 
Es haben jedoch diejenigen, welche sich mit dem Vertriebe der verschiedenen 
Gattungen von Reibzündzeugen befassen wollen, folgende, bei der immerhin 
verbleibenden leichten Entzündlichkeit der fraglichen Gegenstände, unumgänglich 
nöthige Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, deren Befolgung die Polizei-Behörden 
durch gelegentliche Revisionen und sonst auf geeignete Weise zu überwachen haben: 
1) nur die aus Phosphor, ohne Zusatz von chlorsaurem Kali, bereiteten 
Reibzündwaaren sind als erlaubte anzusehen; 
2) dieselben sind nicht frei oder nur in Papier eingewickelt, sondern hundert- 
weise in Blech-, Holz= oder Pappgefäßen eingeschlossen in den Handel zu bringen; 
3) bei Versendungen müssen dieselben möglichst fest — in starke Holz= 
kisten oder Holzfässer — nicht aber in Leinewand, Bast 2c. eingepackt, auch 
die Gefäße, worin die Versendung erfolgt, mit einer den Inhalt deutlich und 
haltbar bezeichnenden Aufschrift versehen werden; 
4) Kauf= und Handelsleute, Gastwirthe u. s. w., welche größere Par- 
tien der fraglichen Artikel in ihren Lokalen aufbewahren, haben sich dazu der 
Blechkästen oder Steingefäße zu bedienen; 
5) Vorräthe von Reibzündzeugen dürfen mit den Posten überhaupt nicht, 
auf Eisenbahnen aber nur getrennt von anderen Gütern und stets nur auf dem 
letzten Wagen des Zugs verfahren, auch in öffentlichen Güterniederlagen 
nicht gelagert werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1, 2, 3, 4 und 5 
werden, neben Konfiskation der vorschriftswidrig zubereiteten Praparate der 
fraglichen Art (Ziffer 1) mit einer Geldbuße von Ein bis Funfzehn Thaler oder 
entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. Weimar, am 30. Dezember 1845. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
C. v. Conta.
	        
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