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Artikel 1.
Die Koͤniglich Baiersche Regierung verpflichtet sich zu der Herstellung
einer Eisenbahn-Verbindung auf ihrem Gebiete von der Ludwigs-Süd-Nord-
bahn in der Gegend bei Lichtenfels ausgehend, bis an die Grenze des Herzog-
lich Sachsen-Coburg und Gothaischen Gebiets zum Anschlusse an diejenige
Eisenbahn, welche nach Inhalt des zwischen Seiner Majestät, dem Könige von
Preußen, Seiner Königlichen Hoheit, dem Kurprinzen und Mitregenten von
Hessen, Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar-
Eisenach und Seiner Hoheit, dem Herzoge zu Sachsen-Coburg und Gotha
errichteten Vertrages vom 20. Dezember 1841 im Einverständnisse mit Seiner
Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Meiningen auf der Linie von Carlshafen
über Cassel, Meiningen, Hildburghausen und Coburg und von da in der
Richtung nach Bamberg hin hergestellt werden soll.
Die nähere Vereinigung hinsichtlich des Uebergangspunktes an der Grenze
des Königlich Baierschen und des Herzoglich Sachsen-Coburgischen Gebietes
bleibt besonderer Verabredung nach den Ergebnissen der technischen Untersuchung
durch Bevollmächtigte der beiden Regierungen vorbehalten.
Die Königlich Baiersche Regierung verbindet sich, den Bau dieser Bahn-
strecke längstens bis zur Beendigung des Baues der Bahn von Carlshafen über
Cassel, Meiningen, Hildburghausen und Coburg an die Baiersche Grenze ihrer-
seits in Ausführung zu bringen.
Artikel 2.
Die Königlich Baiersche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß das
für die Baierschen Eisenbahnen überhaupt angenommene Maß der Spurweite
von 4 Fuß 871 Zoll englischen Maßes im tichten der Schienen auch bei der
Herstellung der vorgedachten Bahnstrecke zum Anschlusse an die nach demselben
Maßverhältnisse der Schienengeleise einzurichtenden übrigen Theile der Bahn
über Coburg bis Carlshafen beobachtet und überhaupt, soviel thunlich, auf
Uebereinstimmung der Konstruktions-Verhältnisse für den Zweck einer Haupt-
bahn der Bedacht genommen werde.
Die Strecke der Bahn von Coburg bis zu dem Anschlußpunkte an die
von Bamberg nach Hof führende Eisenbahn soll in Beziehung auf Grunderwerb
und Kunstbauten für Doppelgeleise vorbereitet, vorerst aber nur die Herstellung
eines Geleises bewirkt werden.