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Sobald der Verkehr und die ungestoͤrte Befoͤrderung der ankommenden
Bahnzüge es erfordert, wollen die betheiligten hohen Regierungen das Doppel-
geleise zwischen Bamberg und Coburg legen lassen.
Das Nähere hierüber bleibt anderweiter Vereinigung der zunachst be-
(theiligten beiden Regierungen vorbehalten.
Artikel 3.
Die hohen Regierungen werden gegenseitig dafür Sorge tragen, daß in
den Betrieb der in Folge des gegenwärtigen Vertrages in Zusammenhang kom-
menden Bahn zur Verbindung der Main= mit der Weser-Gegend die dem
Zwecke der Beförderung und Erleichterung des Verkehrs entsprechende Ueber-
einstimmung und Gleichförmigkeit gebracht werde, und hiernach in gegenseitigem
Einverständnisse dasjenige anordnen lassen, was zu einem zweckmäßigen und
gesicherten Ineinandergreisen der Transporte auf der Bahn gereichen kann.
Zu diesem Behufe ertheilen sie sich gegenseitig die Zusicherung, den Plan
für die Fahrten auf der Bahn mit Rücksicht auf diesen Zweck nach vorher-
gegangener Verständigung festzusetzen, insbesondere der von dem Main nach
der Weser führenden Bahn einen selbstständigen, dem Zwecke einer Hauptbahn
entsprechenden Betrieb in ihren Gebieten dadurch zu sichern, daß ein Aufent-
halt der Züge an den Anschlußpunkten bei Lichtenfels sowohl als an der Thüringi-
schen Bahn nach Meiningen und weiter in aller Weise, nach Befinden durch Her-
stellung von Doppelgeleisen und Separat-Zügen, vermieden werde, auch soviel
an ihnen liegt, dahin zu wirken, daß eine gleich schnelle Beförderung jener
Züge auf der Thüringischen Bahn und auf der Friedrich Wilhelms-Nordbahn
eintrete.
Dem gemäß werden diejenigen Regierungen, in deren Gebieten die Bahn
durch Privat-Unternehmer ausgeführt wird, sich die entsprechende Einwirkung
auf die Anordnung und Aenderung der Fahrten vorbehalten.
Insbesondere aber wird wegen einer möglichst übereinstimmenden Einrich-
tung des Betriebes auf der Bahnstrecke von Coburg bis Lichtenfels durch
Kommissare der zunächst betheiligten beiden Regierungen Vereinbarung getroffen
werden.
Artikel 1J.
Die Bestimmungen, welche die hohen Theilnehmer an dem im Eingange
gegenwärtiger Uebereinkunft angeführten Vertrage vom 20. Dezember 1841
unter sich zu Gunsten des Postverkehrs getroffen haben, sollen auch den Post-