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verbindungen der bei gegenwaͤrtigem Vertrage konkurrirenden hohen Regierungen
auf der Eisenbahn von Bamberg uͤber Coburg und Meiningen bis zu dem
Anschlußpunkte an die Thuͤringische Bahn zu Statten kommen, unbeschadet der
unter diesen Regierungen und deren Postverwaltungen bestehenden vertrags-
mäßigen Bestimmungen oder noch zu treffenden besonderen Verabredungen.
Artikel 5.
Bei Regulirung der Bahn-Tarife soll als leitender Grundsatz gelten, daß
dadurch der Verkehr und die Frequenz der Bahn, soweit es mit einem ange-
messenen Bahnertrage vereinbarlich ist, möglichst erleichtert werde.
Der Tarif für die Bahnstrecke von Coburg bis Lichtenfels soll nach vor-
gängiger Verständigung zwischen den Behörden der beiden hierbei zunachst be-
theiligten Regierungen besonders festgesetzt und dasselbe Verfahren auch beie
Abänderung desselben beobachtet werden.
Artikel 6.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll weder in Ansehung der Be-
förderungspreise noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern
Staates übergehendeu Transporte in keiner Beziehung ungünstiger behandelt
werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verblei-
benden Transporte.
Artikel 7.
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Bahn-
betriebe erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen in Uebereinstimmung zu
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen hierüber eine gegen-
seitige Verständigung treffen, sowie überhaupt darauf Bedacht nehmen, daß
für die Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung ein, soviel möglich gleich--
förmiges Bahn-Reglement in Anwendung gebracht werde.
Artikel 8.
Die Bestimmungen, welche die hohen Theilnehmer an dem vorstehend
angeführten Vertrage vom 20. Dezember 1841 in dem neunten Artikel desselben
Abs. 1 und 2 in Beziehung auf die Beförderung und Erleichterung der Trans-
porte von Truppen, Waffen-Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie