Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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von Militckr-Effekten jeglicher Art auf der Halle-Kasseler-Bahn getroffen haben, 
sollen auch für dergleichen Transporte gelten, welche auf der Bahn von Lich- 
tenfels über Coburg, Hildburghausen, Meiningen und weiter bis zur Thüringi- 
schen Bahn sowie in entgegengesetzter Richtung zu befördern wären. 
Dabei wird wegen der Anwendung dieser Bestimmungen auf Bahnstrecken, 
die auf Scaatsrechnung verwaltet werden, hinsichtlich der Beförderungskosten 
festgesezt, daß von den Transporten, welche nicht der Militchr-Verwaltung 
des eigenen Landes, sondern jener eines der anderen hohen Kontrahenten 
angehören, keine höheren Beförderungspreise oder Vergütungen entrichtet wer- 
den sollen, als auf den Bahnstrecken jener Gebiete zu entrichten sind, wo die 
Bahn auf Rechnung von Privat-Unternehmern verwaltet wird. 
Sch l u . 
Artikel 9. 
Gegenwärtige in vier Eremplaren ausgefertigte Uebereinkunft soll zur 
landesderrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechslung der darüber 
auszufertigenden Ratifikations-Urkunden, sobald wie möglich, spatestens aber 
binnen vier Wochen bewirkt werden. 
So geschehen München am 4. Juni 1845. 
Für Baiern. Für Sachsen-Weimar-Eisenach Für Sachsen-Coburg 
und Sachsen-Meiningen. und Gotha. 
C##oR O C. G. Doͤbner. G Heß. 
Uebereinkunft, 
die Herstellung einer Eisenbahn- 
Verbindung von der obern Main- 
Gegend bis zu der Weser-Gegend 
betreffend.
	        
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