Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— — — — — — — — — 
Nummer 3. Weimar. 21. März 1846. 
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Zur richtigen Anwendung des Vereins-Zolltarifs für die Jahre 1846, 
1847 und 1848 ist ein amtliches Waarenverzeichniß zu demselben unter 
den Vereinsregierungen vereinbart worden, nach welchem sich die Steuerbe- 
hörden bei Anwendung der Tarif-Sätze auf die einzelnen Waarengattungen zu 
achten haben. 
Es wird dieses, mit Bezugnahme auf F. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 
1838 und mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieses Waarenverzeichniß 
bei den Zollhebestellen eingesehen werden kann und daß von dem Großherzog= 
lichen Landschafts-Kollegium bestimmt werden wird, wo und zu welchem 
Preise dasselbe von den Gewerbetreibenden zu beziehen ist. 
Weimar am 3. März 1846. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gerodorff. 
II. Die deutsche Bundesversammlung hat in der Sitzung vom 19. Juni 
1845 nachstehende zwei Beschlüsse gefaßt: 
I. die Unterdrückung des Negerhan dels betreffend: 
„In voller und gerechter Anerkennung der Gesinnungen und Grund- 
sätze christlicher Menschenliebe, welche die Höfe von Großbritanien, 
Oesterreich, Preußen und Rußland zu dem wegen unterdrückung des 
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