Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Für die Brief-Taxre gelten übrigens folgende Bestimmungen: 
1) Jeder Brief wird bis zum Gewichte von 21 Hektas oder # Loth 
Kölnisch einfach gerechnet. Schwerere Briefe zahlen bis 25 Hektas (82 voth 
Kölnisch) für jede 11 Hektas (71 Loth Kölnisch) mehr, halbfaches Brief-Porto 
mehr, über 25 Hektas (87 Loth Kölnisch) aber für jede 8 Hektas (1 Loth 
Kölnisch) mehr, ebenfalls nur halb faches Brief-Porto mehr. 
2) Königlich Sachsischer Seits kommt das Zollgewicht, das Pfund 
in 100 Hektas getheilt, zur Anwendung. Fürstlich Thurn und Tarisscher Seits 
wird das Kölnische Gewicht angewendet. 
3) Alle Briefe und Schreiben bis zum Gewichte von 4 Loth oder 117 
Hektas werden als zur Beförderung mit der Briefpost gehörig angesehen. 
Schwerere Briefe und Schriftenpackete werden bis zum Gewichte von einem 
Pfunde nur auf Verlangen der Absender mit der Briefpost befördert 
und in diesem Falle mit der Brief-Tarxe belegt. 
4) Für gedruckte und lithographirte Cirkulare, Preis-Courante und 
Empfehlungsschreiben, uneingebundene gedruckte Sachen, oder Brochüren, so- 
wie für Zeitungen wird nur der vierte Theil des nach dem Gewichte aus- 
fallenden Brief-Portos erhoben, wenn dergleichen Sendungen unter 
Kreuzband aufgegeben, bei der Aufgabe ganz frankirt werden 
und außer der Adresse nichts Geschriebenes enthalten. Dergleichen 
unfrankirte Sendungen, sowie gedruckte Sachen unter Couvert, bezah- 
len das volle Brief-Porto, wenn die Versendung mit der Briefpost verlangt 
wird, sonst nach Maßgabe ihres Inhalts die Dokumenten= oder Päckerei-Taxe. 
5) Muster= und Waaren-Proben in Briefen, oder den Briefen an- 
gehängt, wenn sie als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe 
nicht über & Loth oder 21 Hektas wiegt, werden zusammen gewogen und zah- 
len bis zum Gewichte von 13 Loth oder 4 Hektas, nur das einfache Brief- 
Porto, bei schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf ihr Gewicht 
fallenden Brief-Portos. 
6) Für jeden rekommandirten Brief wird außer dem Königlich Saͤch- 
sischen Porto-Antheile noch eine Rekommandations-Gebühr von einem Neu- 
groschen und, wenn der Königlich Scchsische Porto-Antheil weniger betragt, 
der Betrag des letztern für Königlich Sächsische Rechnung erhoben und in 
Franko-Fällen nach, wie in Porto-Fallen aus Sachsen, an die Königlich Sach- 
sische Postkasse mit dem Franko und bezüglich Porto vergütet.
	        
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