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VIII. Verfahren bei Veschãdigungen und Verlusten.
In den Faͤllen, wo die allgemeinen Bestimmungen wegen der Verpackung
von Seiten der Absender vollständig beobachtet worden sind, wird bei Durch-
ndssung oder Zerreibung und dadurch entstandener Beschädigung von Poststücken
von Seiten der betreffenden Postverwaltung ein mit dem nachgewiesenen Werthe
oder mit der Deklaration im Verhältnisse stehender Ersatz geleistet.
Wird bei der bestellenden Postanstalt die Versiegelung eines beschwerten
Briefs, Geldpackets oder eines anderen Kollo unverletzt und keine Differenz
gegen das vorgemerkte Gewicht befunden und erfolgt die Annahme von Seiten
des Adressaten ohne eine diesfallsige Ausstellung, so wird die richtige Ueber-
lieferung vorausgesetzt und also keine Gewährleistung von Seiten der Post-
anstalt für eine etwa spater zur Sprache kommende Unrichtigkeit des Inhalts
übernommen. Werden jedoch die Siegel verdächtig oder verletzt befunden, oder
ist bei Geldbriefen das Couvert, bei Packeten die Emballage beschaddigt, zer-
rieben oder findet sich ein Siegel abgelöst, oder wird eine Gewichts-Differenz
wahrgenommen, so soll der Adressat stets veranlaßt werden, den Geldbrief oder
das Kollo in der Expedition der bestellenden Postanstalt, in Gegenwart eines
verpflichteten Postbeamteten, ohne Verletzung der Siegel, selbst zu eröffnen oder
durch einen Beauftragten eröffnen zu lassen, um sich von der Richtigkeit des
Inhaltes zu überzeugen.
Ergiebt sich dabei ein Mangel oder eine berücksichtigungswerthe Beschä-
digung, so soll bei der betreffenden Postanstalt über den Befund ein umständ-
liches, von dem Adressaten, oder dessen Beauftragten, mit zu unterzeichnendes
Protokoll aufgenommen und solches, nebst den sonstigen Beweismitteln, als
Couverts, Emballage 2c. an deren vorgesetzte Behörde eingesendet werden,
welche die etwa weiter einzuleitende Untersuchung auf der rückliegenden Post-
Route sogleich vornehmen wird.
Bei einem amtlich ermittelten Verluste oder einer Beschädigung soll die
Ersatzleistung von demjenigen Theile, welcher sie darnach zu leisten hat, gleich
nach Beendigung der diesfallsigen summarischen Untersuchung, ohne den Erfolg
der speziellen Untersuchung gegen den schuldigen Postbeamteten 2c. abzuwarten,
in baarem Gelde, nach Maßgabe des deklarirten Werthes, oder der amtlichen
Taxation, oder der diesfallsigen Uebereinkunft mit dem beschädigten Theile und
zwar in der Regel an den Absender und nur auf ausdrückliche Anweisung des-
selben an den Adressaten erfolgen.