Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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IX. Keisegepäck. 
Das Reisegepäck darf nur in leicht verpackbaren Gegenständen und nicht 
in hölzernen Koffern oder Kisten, auch nicht in undeklarirtem Gelde oder in 
Pretiosen, deren Werth nicht angegeben ist, bestehen. 
Für das Mehrgewicht ist ein Ueberfracht-Porto und zwar vor der Abfahrt 
zu entrichten. Das Reisegepäck muß mit der Adresse des Bestimmungsortes 
umnd mit der Aufschrift „Passagier-Gut“ versehen seyn. 
Das schwerere Reisegepäcke, welches nicht mit der nämlichen Post, mit 
welcher der Reisende fährt, befördert wird, wird mit einer der Packposten 
vorausgesendet oder nachgesendet. 
An Ueberfracht-Porto wird, mit Ausnahme des Frankfurt-Leipziger-Courfes, 
auf welchen es wegen Theilnahme der Königlich Preußischen Postverwaltung 
bei dem vertragsmäßig festgesetzten Ueberfracht-Porto verbleibt, von jedem Pfunde 
die oben unter II angegebene Taxe von 1 Pfund Päckerei im Ganzen auf 
die direkte Entfernung vom Einschreibeorte bis zur gegenüberliegenden Grenz- 
Station und von da bis zum Orte des Abganges des Reisenden oder dem 
Ende des Courses erhoben. 
X. Bedingte Gewährleistung für das Reisegepäck. 
In der Regel haftet jede Postverwaltung für das ihr übergebene Reisegepäck. 
Dagegen wird von den beiderseitigen Post-Administrationen keine Gewähr 
und im Verlustfalle kein Ersatz geleistet: 
A. für Gelder, Staatspapiere und Pretiosen, welche die Reisenden ihren 
Effekten undeklarirt beigepackt haben, 
b. für alle diejenigen Effekten, welche die Reisenden unmittelbar im Wa- 
gen und neben sich führen, mithin keiner Postanstalt zur Verpackung über- 
geben haben. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden jedoch auch in Reklamations- 
Fällen dieser Art zur Erhaltung des Post-Kredits die nöthig werdenden Er- 
örterungen anstellen und diejenigen Postdiener, welche diesfalls erweislich der 
Vorwurf einer Unordnung oder Vernachlässigung trifft, zur Verantwortung ziehen. 
XI. Estaffetten. 
Die mittelst Privat-Estaffetten versendet werdenden Gegenstände dürfen 
das Gewicht von sechs Pfunden nicht übersteigen und müssen so verpackt seyn, 
daß sie der Postillon entweder in eine umzuhängende Tasche oder in ein klei- 
nes auf das Pferd zu schnallendes Felleisen verpacken kann. 
Die Estaffetten-Depeche muß bei einigem Umfange in Wachstuch verpackt seyn. 
Auf den Estaffetten-Sendungen darf ein Werth nicht deklarirt seyn. 
 
	        
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