Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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g. 7. 
Gewinnabzüge. 
Von Gewinnen unter 1000 Thlrn. werden Zehen vom Hundert und von 
Gewinnen von 1000 Thlrn. und darüber Zwölf und Ein halb vom Hundert 
abgezogen. Dezgleichen gebührt den Haupt-Kollekteuren, einschließlich des An- 
theils für die etwaigen Unter-Kollekteure, ein Abzug von neun Pfennigen von 
jedem Gewinn-Thaler. 
g. 8. 
Gewinn-Auszahlung. 
Die Auszahlung der Gewinne nach jeder Klasse beginnt spätestens mit 
dem Erscheinen der gedruckten Gewinn-Liste nach Ordnung der Nummern; je- 
doch ist kein Inhaber eines Gewinn-Looses berechkigt, die Auszahlung des 
darauf gefallenen Gewinnes vor Ablauf der auf den letzten Ziehungstag folgen- 
den drei Wochen zu verlangen. 
Der Besitz des Original-Gewinn-Looses sichert allein den Gewinn-An- 
spruch und die Gewinn-Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe des Origi- 
nal-Looses. 
Die Zahlung wird im Vierzehen-Thalerfuße und, wenn sie unmittelbar 
bei der Lotterie-Haupt-Expedition gewünscht wird, nur unter Einverständniß 
des betreffenden Haupt-Kollekteur geleistet. Könnte ein Gewinner 28 Tage 
nach dem letzten Ziehungstage jeder Klasse die Zahlung von dem Kollekteur, 
von welchem er das Loos gekauft hat, nicht erhalten: so hat derselbe davon 
sogleich und jeden Falles vor Ablauf der nächsten auf den letzten Ziehungstag 
folgenden sechs Wochen bei dem auf dem Loose bemerkten Haupt-Kollekteur, 
oder nach Befinden bei der Lotterie-Direktion unmittelbar, unter Einsendung 
des Original-Gewinn-Looses, schriftlich Anzeige zu machen und der Gewäh- 
rung seines Anspruchs innerhalb dieser Frist sich zu versehen. 
Eine Vertretung der Ansprüche auf Gewinne findet sowohl von Seiten 
der Lotterie-Direktion als auch der Haupt-Kollekteure nur innerhalb der ge- 
dachten Frist von sechs Wochen Statt, weshalb, im Falle unterbliebener oder 
zu spät angebrachter Anzeige, der Gewinner seines Anspruchs an die Lotterie- 
Direktion, sowie an den Haupt-Kollekteur, verlustig wird.
	        
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