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g. 7.
Gewinnabzüge.
Von Gewinnen unter 1000 Thlrn. werden Zehen vom Hundert und von
Gewinnen von 1000 Thlrn. und darüber Zwölf und Ein halb vom Hundert
abgezogen. Dezgleichen gebührt den Haupt-Kollekteuren, einschließlich des An-
theils für die etwaigen Unter-Kollekteure, ein Abzug von neun Pfennigen von
jedem Gewinn-Thaler.
g. 8.
Gewinn-Auszahlung.
Die Auszahlung der Gewinne nach jeder Klasse beginnt spätestens mit
dem Erscheinen der gedruckten Gewinn-Liste nach Ordnung der Nummern; je-
doch ist kein Inhaber eines Gewinn-Looses berechkigt, die Auszahlung des
darauf gefallenen Gewinnes vor Ablauf der auf den letzten Ziehungstag folgen-
den drei Wochen zu verlangen.
Der Besitz des Original-Gewinn-Looses sichert allein den Gewinn-An-
spruch und die Gewinn-Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe des Origi-
nal-Looses.
Die Zahlung wird im Vierzehen-Thalerfuße und, wenn sie unmittelbar
bei der Lotterie-Haupt-Expedition gewünscht wird, nur unter Einverständniß
des betreffenden Haupt-Kollekteur geleistet. Könnte ein Gewinner 28 Tage
nach dem letzten Ziehungstage jeder Klasse die Zahlung von dem Kollekteur,
von welchem er das Loos gekauft hat, nicht erhalten: so hat derselbe davon
sogleich und jeden Falles vor Ablauf der nächsten auf den letzten Ziehungstag
folgenden sechs Wochen bei dem auf dem Loose bemerkten Haupt-Kollekteur,
oder nach Befinden bei der Lotterie-Direktion unmittelbar, unter Einsendung
des Original-Gewinn-Looses, schriftlich Anzeige zu machen und der Gewäh-
rung seines Anspruchs innerhalb dieser Frist sich zu versehen.
Eine Vertretung der Ansprüche auf Gewinne findet sowohl von Seiten
der Lotterie-Direktion als auch der Haupt-Kollekteure nur innerhalb der ge-
dachten Frist von sechs Wochen Statt, weshalb, im Falle unterbliebener oder
zu spät angebrachter Anzeige, der Gewinner seines Anspruchs an die Lotterie-
Direktion, sowie an den Haupt-Kollekteur, verlustig wird.