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Artikel 17.
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in
Civil- und Kriminal-Sachen obliegt, hinreichendes Vermoͤgen dazu besitzt, soll
nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese
Person ihre wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Woh-
nung in einem dritten Staate baben und die Beitreibung der Kosten mit
Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob sie kein binrei-
chendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminal-Fällen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt-
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens
gleich zu setzen.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages stehen mit der Beur-
theilung der politischen Heimath in keiner Verbindung.
Artike! 19.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar
1847 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe dieser
zwölf Jahre keine Kündigung von der einen oder der andern Seite, so ist
sie stillschweigend als auf noch weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen.
Dresden am 31. Januar 1847.
Koniglich Sächsische Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz.
v. Zeschau. v. Carlowitz.