Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 17. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in 
Civil- und Kriminal-Sachen obliegt, hinreichendes Vermoͤgen dazu besitzt, soll 
nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese 
Person ihre wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Woh- 
nung in einem dritten Staate baben und die Beitreibung der Kosten mit 
Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob sie kein binrei- 
chendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminal-Fällen ein Angeschuldigter 
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt- 
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens 
gleich zu setzen. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages stehen mit der Beur- 
theilung der politischen Heimath in keiner Verbindung. 
Artike! 19. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar 
1847 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe dieser 
zwölf Jahre keine Kündigung von der einen oder der andern Seite, so ist 
sie stillschweigend als auf noch weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Dresden am 31. Januar 1847. 
  
Koniglich Sächsische Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
v. Zeschau. v. Carlowitz.
	        
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