Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Regierungs-GBGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 9. Weimar. 3. April 1877. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereins mit 
der Königlich Belgischen Regierung, zur Ausführung des zweiten Absatzes des 
Artikels 16 des Vertrags vom 1. September 1844 (Reg. Blatt S. 179), 
Über nachstehende Maßregeln übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Handelsreisende aus einem der 
kontrahirenden Staaten, welche in ihrem Heimathlande in einer dieser 
Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der kompetenten Be- 
hörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können, ohne 
im andern Staate irgend einer Gewerbesteuer unterworfen zu werden, 
daselbst 
1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe machen und 
2) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen aufsuchen, ohne jedoch 
Waaren mit sich führen zu dürfen. 
Artikel 2. 
Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorge- 
dachten Gewerbszweige zu betreiben, erworben sey, soll 
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