Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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1)  daß  von  der  Beguͤnstigung  im  Artikel  1  diejenigen  Handelsreisenden

2)

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des  Königreichs  Belgien  ausgeschlossen  sind,  welche  Kommissionen  oder
Bestellungen  för  Rechnung  von  Handelshäusern  eines  dritten  Landes
aufsuchen,

daß  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  April  1844,  das
Aufkaufen  von  Waaren  oder  das  Suchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen
  betreffend  (Reg.  Bl.  S.  31),  auch  hinsichtlich  Belgischer  Handelsreisender
  unverdndert  bewendet  und

daß  die  Patent-Certifikate  (Art.  2  Ziff.  2)  in  Belgien  von  den  Einnehmern
  der  direkten  Steuern,  die  Legitimationen  zum  freien  Gewerbebetriebe
  (Artikel  4)  dagegen  von  den  Ortsbürgermeistern  daselbst  ausgestellt
  werden.

Weimar  am  30.  März  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-WMinisterium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorfff.