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Gesetze als einem allgemeinen Landesgesetze des Großherzogthumes noch ferner
nachgegangen werde.
Andem geschieht Unsere Meinung.
Gegeben Weimar am 13. April 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
vdt. Ernst Müller.
Patent,
das Gesetz über die Bestrafung der Beschädiger
der Eisenbahn-Anlagen betreffend.
Minisßerial-Bekanntmachung.
Um die Schwierigkeiten zu mindern, welche aus den bestehenden Vor-
schriften hinsichtlich der Paß-- und Legitimations-Führung den auf den Eisen-
bahnen aus dem Inlande in das benachbarte Ausland oder umgekehrt den
aus den Nachbarstaaten in das Inland Reisenden erwachsen würden, haben
sich die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Königlich Hanno-
versche, die Herzoglich Sachsen-Altenburgsche, die Herzoglich Sachsen-Coburg
und Gothaische, die Herzoglich Braunschweigsche, die Herzoglich Anhaltschen
und die Fürstlich Reußischen Regierungen, alterer und jüngerer Linie, mit der
diesseitigen Regierung über gewisse Erleichterungen vereinbart, welche den Lan-
desunterthanen bei ihren Reisen auf den in den Staatsgebieten der gedachten
Regierungen ausgeführten Eisenbahnen gegenseitig in Beziehung auf die erfor-
derlichen Reise-Legitimationen gewährt werden sollen und wird darüber mit
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes
bekannt gemacht:
e
Die Einwohner des im F5. 2 näher bezeichneten Bahn-Rayons, welche
nach den im §F. 3 folgenden Bestimmungen zur Führung von Paßkarten be-
rechtigt sind und dergleichen ausgefertigt erhalten haben, werden von der Ver-
pflichtung entbunden, sich bei ihren Reisen in die §. 2 genannten Landestheile