Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

94 
Gesetze als einem allgemeinen Landesgesetze des Großherzogthumes noch ferner 
nachgegangen werde. 
Andem geschieht Unsere Meinung. 
Gegeben Weimar am 13. April 1847. 
Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
vdt. Ernst Müller. 
  
Patent, 
das Gesetz über die Bestrafung der Beschädiger 
der Eisenbahn-Anlagen betreffend. 
Minisßerial-Bekanntmachung. 
Um die Schwierigkeiten zu mindern, welche aus den bestehenden Vor- 
schriften hinsichtlich der Paß-- und Legitimations-Führung den auf den Eisen- 
bahnen aus dem Inlande in das benachbarte Ausland oder umgekehrt den 
aus den Nachbarstaaten in das Inland Reisenden erwachsen würden, haben 
sich die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Königlich Hanno- 
versche, die Herzoglich Sachsen-Altenburgsche, die Herzoglich Sachsen-Coburg 
und Gothaische, die Herzoglich Braunschweigsche, die Herzoglich Anhaltschen 
und die Fürstlich Reußischen Regierungen, alterer und jüngerer Linie, mit der 
diesseitigen Regierung über gewisse Erleichterungen vereinbart, welche den Lan- 
desunterthanen bei ihren Reisen auf den in den Staatsgebieten der gedachten 
Regierungen ausgeführten Eisenbahnen gegenseitig in Beziehung auf die erfor- 
derlichen Reise-Legitimationen gewährt werden sollen und wird darüber mit 
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes 
bekannt gemacht: 
e 
Die Einwohner des im F5. 2 näher bezeichneten Bahn-Rayons, welche 
nach den im §F. 3 folgenden Bestimmungen zur Führung von Paßkarten be- 
rechtigt sind und dergleichen ausgefertigt erhalten haben, werden von der Ver- 
pflichtung entbunden, sich bei ihren Reisen in die §. 2 genannten Landestheile
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.