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nen Wir, in Betreff der Versoraung Unserer Großherzoglichen Lande
mit Salz und der Kontrole über den Salzverbrauch, unter Beirath
umd Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Die Einführung fremden Salzes, sowohl aus den zollvereinten als aus
anderen Staaten, in das Großherzogthum ist nur auf besondere Erlaubniß
Unseres Landschafts-Kollegiums zulassig.
g. 2.
Die Ausführung von Salz in die zollvereinten Staaten ist, soweit die-
selbe nicht nach Uebereinkunft mit den betroffenen Vereinsstaaten geschieht,
verboten.
Die Salzausfuhre über die Grenzen des Gesammt-Zollvereins ist nur auf
besondere Erlaubniß Unseres Landschafts-Kollegiums und unter Beobachtung der
diesfalls zu bestimmenden Kontrole-Maßregeln gestattet.
g. 8.
Die Durchfuhre von Salz ist mit Erlaubniß Unseres Landschafts-Kolle-
giums, unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßregeln, zulässig. In welchen
Fallen diese Erlaubniß nicht versagt werden darf, bestimmen die Staatsver-
träge vom 10. und 11. Mai 1833.
g. 4.
Aller Handel mit Salz fuͤr Rechnung von Privaten — mit alleiniger
Ausnahme des Einzelverkaufs von Kochsalz durch die dazu bestellten Personen
(9. 14) — sowie das Hausiren mit Salz bleibt verboten.
g. 5.
Das für den Verbrauch im Großherzogthume nöthige Salz ist von Sei-
ten der Konsumenten und bezüglich der bestellten Salzverkaufer (§. 14) unmit-
telbar aus den Magazinen derjenigen in= oder ausländischen Salinen zu bezie-
hen, welchen vertragsmäßig die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz
übertragen ist und welche durch Unser Landschafts-Kollegium bekannt gemacht
werden.
g. 6.
Die Abgabe des Salzes aus den Salinen-Magazinen zum Verbrauche im
Lande erfolgt in der Regel nur in ganzen Tonnen zu 400 Pfund, in halben