Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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nen Wir, in Betreff der Versoraung Unserer Großherzoglichen Lande 
mit Salz und der Kontrole über den Salzverbrauch, unter Beirath 
umd Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Die Einführung fremden Salzes, sowohl aus den zollvereinten als aus 
anderen Staaten, in das Großherzogthum ist nur auf besondere Erlaubniß 
Unseres Landschafts-Kollegiums zulassig. 
g. 2. 
Die Ausführung von Salz in die zollvereinten Staaten ist, soweit die- 
selbe nicht nach Uebereinkunft mit den betroffenen Vereinsstaaten geschieht, 
verboten. 
Die Salzausfuhre über die Grenzen des Gesammt-Zollvereins ist nur auf 
besondere Erlaubniß Unseres Landschafts-Kollegiums und unter Beobachtung der 
diesfalls zu bestimmenden Kontrole-Maßregeln gestattet. 
g. 8. 
Die Durchfuhre von Salz ist mit Erlaubniß Unseres Landschafts-Kolle- 
giums, unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßregeln, zulässig. In welchen 
Fallen diese Erlaubniß nicht versagt werden darf, bestimmen die Staatsver- 
träge vom 10. und 11. Mai 1833. 
g. 4. 
Aller Handel mit Salz fuͤr Rechnung von Privaten — mit alleiniger 
Ausnahme des Einzelverkaufs von Kochsalz durch die dazu bestellten Personen 
(9. 14) — sowie das Hausiren mit Salz bleibt verboten. 
g. 5. 
Das für den Verbrauch im Großherzogthume nöthige Salz ist von Sei- 
ten der Konsumenten und bezüglich der bestellten Salzverkaufer (§. 14) unmit- 
telbar aus den Magazinen derjenigen in= oder ausländischen Salinen zu bezie- 
hen, welchen vertragsmäßig die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz 
übertragen ist und welche durch Unser Landschafts-Kollegium bekannt gemacht 
werden. 
g. 6. 
Die Abgabe des Salzes aus den Salinen-Magazinen zum Verbrauche im 
Lande erfolgt in der Regel nur in ganzen Tonnen zu 400 Pfund, in halben
	        
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