Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Tonnen zu 200 Pfund, oder in Saͤcken zu 200 Pfund oder 100 Pfund netto 
Koͤlnischen Gewichts, bei dem Kochsalze mit 5 Pfunden Gutgewicht fuͤr die Tonne. 
In geringeren Mengen findet dieselbe, was das Kochsalz anlangt, nur in den 
zu diesem Zwecke errichteten Detail-Verkaufstellen (C. 14) Statt. 
g. 7. 
Unser Landschafts-Kollegium hat das Recht, die Tonnen und Saͤcke fuͤr 
den Transport des Salzes nach dem Bestimmungsorte durch Verbleiung oder 
Versiegelung unter Verschluß setzen zu lassen. 
Auch der Salzkaufer hat das Recht, diese Sicherungsmaßregel in seinem 
Interesse in Anspruch zu nehmen. 
68. 
Der Verschluß muß jedesmal, wo nicht durch Uebereinkunft mit den Nach- 
barstaaten ein Anderes festgesetzt ist, dann eintreten, wenn auf dem Wege zum 
Bestimmungsorte der Salz-Transport ein anderes Vereinsgebiet berührt. 
Ein solcher Transport kann außerdem auf die Einhaltung bestimmter 
Straßen beschränkt werden und ist überhaupt an die genaue Beobachtung alles 
dessen gebunden, was die betreffende Staatsbehörde des berührten Vereinsge- 
bietes zum Schutze der eigenen Salzabgabe anzuordnen für nöthig erachtet. 
g. 9. 
Solche Personen, welche sich der beimlichen Salzausführung oder über- 
baupt eines Unterschleifs mit Salz schuldig oder auch nur verdächtig gemacht 
haben, können in Bezug auf ihren Salzverbrauch einer besondern Kontrole un- 
terworfen werden. 
g. 10. 
Um daruͤber gewiß zu seyn, daß die Verabfolgung des Salzes zum inlaͤn- 
dischen Verbrauche allenthalben nur in der gesetzlich angeordneten Art und 
Weise, der Absatz nach anderen Vereinsstaaten oder nach dem Auslande aber 
nur unter Beobachtung der dieserhalb getroffenen Sicherungsmaßregeln Statt 
finde, sind die Salinen unter Komrole gestellt. 
Die zu diesem Behufe angestellten Kontroleure sind gemeinschaftliche Be- 
amte des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins und als solche so befugt 
als verpflichtet, von dem Umfange des Salzgewinnes und des Absatzes auf den 
Salinen sich fortgesetzt in Kenntniß zu erhalten. 
Auch das Viehsalz und Gewerbesalz, (zweiter Abschnitt unter B und C), 
steht sowohl hinsichtlich der Gewinnung als hinsichtlich des Verkaufes desselben, 
ganz so wie das reine Kochsalz, unter der Aufsicht des Saline-Kontroleurs. 
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