Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

132 
5. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um einige zulässige Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens im Grund- 
und Hypotheken-Wesen, unbeschadet der Sicherheit der Betheiligten, eintreten zu 
lassen, verordnen Wir nachträglich zu dem Gesetze über das Recht an Faust- 
pfandern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, wie folgt: 
Zu §. 81 des Pfandgesetzes. Ist die Uebertragung einer durch Hy- 
pothek versicherten Forderung unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzun- 
gen in das Hypotheken-Buch eingetragen: so werden hierdurch sowohl der 
Schuldner, als der eingetragene Gläubiger selbst und jeder Dritte, auf welchen 
die Forderung von dem eingetragenen Gläubiger oder von einem Nachfolger 
deöselben weiter übertragen wird, oder welchem ein anderes Recht an dem 
Pfandgegenstande zusteht, hinsichtlich der Wirkung jeder Handlung, welche die- 
selben nach der Eintragung vornehmen, gegen die Anfechtung der Aechtheit der 
Uebertragungsurkunde sicher gestellt, dafern sie nicht zur Zeit der Handlung die 
Unächtheit gekannt oder vermöge eines besondern persoönlichen Verhältnisses 
dieselbe zu vertreten haben. 
II. 
Zu F. 272 des Pfandgesetzes. Wird die Uebertragung einer Hypo- 
thek (§5. 72— 4) zur Eintragung in das Hypotheken -Buch angemeldet und 
zu diesem Zwecke die ausgestellte gerichtliche Pfandurkunde nebst einer Erklä- 
rung des Pfandgläubigers, dessen Nachfolgers oder Vertreters über die ge- 
schehene Uebertragung beigebracht, so ist die gerichtliche Anerkennung (S. 216) 
dieser Erklärung (Cession 2c.) nur bei vorhandenem begründeten Zweifel über 
die Aechtheit derselben nach Ermessen der Unterpfandsbehörde zu erfordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.