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5.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um einige zulässige Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens im Grund-
und Hypotheken-Wesen, unbeschadet der Sicherheit der Betheiligten, eintreten zu
lassen, verordnen Wir nachträglich zu dem Gesetze über das Recht an Faust-
pfandern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags, wie folgt:
Zu §. 81 des Pfandgesetzes. Ist die Uebertragung einer durch Hy-
pothek versicherten Forderung unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzun-
gen in das Hypotheken-Buch eingetragen: so werden hierdurch sowohl der
Schuldner, als der eingetragene Gläubiger selbst und jeder Dritte, auf welchen
die Forderung von dem eingetragenen Gläubiger oder von einem Nachfolger
deöselben weiter übertragen wird, oder welchem ein anderes Recht an dem
Pfandgegenstande zusteht, hinsichtlich der Wirkung jeder Handlung, welche die-
selben nach der Eintragung vornehmen, gegen die Anfechtung der Aechtheit der
Uebertragungsurkunde sicher gestellt, dafern sie nicht zur Zeit der Handlung die
Unächtheit gekannt oder vermöge eines besondern persoönlichen Verhältnisses
dieselbe zu vertreten haben.
II.
Zu F. 272 des Pfandgesetzes. Wird die Uebertragung einer Hypo-
thek (§5. 72— 4) zur Eintragung in das Hypotheken -Buch angemeldet und
zu diesem Zwecke die ausgestellte gerichtliche Pfandurkunde nebst einer Erklä-
rung des Pfandgläubigers, dessen Nachfolgers oder Vertreters über die ge-
schehene Uebertragung beigebracht, so ist die gerichtliche Anerkennung (S. 216)
dieser Erklärung (Cession 2c.) nur bei vorhandenem begründeten Zweifel über
die Aechtheit derselben nach Ermessen der Unterpfandsbehörde zu erfordern.