Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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III. 
Zu §. 324 des Pfandgesetzes. Die Vormerkung von Nutzungerech- 
ten (. 137), deren Dauer auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, 
kann auch ohne die Einwilligung der Erben desselben auf Antrag eines Be- 
theiligten alsdann gelöscht werden, wenn 
1) der Tod des Berechtigten durch eine öffentliche Urkunde dargethan wird 
oder gerichtskundig ist und wenn 
2) seit dem Eintritte desselben ein Jahr verflossen ist, ohne daß Erben oder 
andere Rechtênachfolger desselben rückständige Ansprüche hinsichtlich des 
Nutzungörechtes angemeldet haben. 
IV. 
Zu §. 388 des Pfandgesetzes. Die Bestimmung des §. 388 des 
Pfandgesetzes erstreckt sich auch auf die Vorschriften unter I, II und III die- 
ses Gesetzesnachtrages, sowie auf die §§. 190 — 199, 301— 318 des Pfand- 
gesetzes. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 31. Mai 1847. 
(i8 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Nachtrag 
zu dem Pfandgesetze vom 6. Mai 18839.
	        
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