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6.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain,
Neustadt und Tautenburg
2c. NK.
thun kund hiermit: Da die gesetzlich und gerichtsgebrduchlich Statt findende Ver-
schiedenheit in Beziehung auf die dußere Form der Arrogationen und Adoptio-=
nen die Aufstellung einer gleichförmigen Norm für die gesammten Landestheile
als nothwendig erscheinen läßt, so verordnen Wir unter verfassungsmäßigem
Beirathe des getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1
Jede Arrogation und Adoption im weitern Sinne, welche von jetzt an Statt
finden wird, soll außer den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen als nothwendiges
Requisit ihrer Guͤltigkeit Unsere hoͤchste landesherrliche Bestaͤtigung erfordern.
§. 2
Die Gültigkeit der bestehenden Adoptions= und Arrogations-Verträge ist
lediglich nach den Rechten und nach der Verfassung desjenigen Landestheils, in
welchem sie errichtet wurden, zu beurtheilen.
. ZB.
Dieses Gesetz tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und es sind von die-
sem Augenblicke an alle entgegenstehenden Gesetze, Verordungen und Gebrauche
als aufgehoben zu betrachten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höcheigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juni 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
vdt. Ernst Müller.
Gese
über die Gültigkeit der Arrogationen und Adoptionen.