136
Oel, in Fässern eingehend soll, vom ersten Juli dieses Jahres an,
anstatt des zeitherigen Zollsatzes von einem Thaler zwanzig Silber-
groschen — Abtheilung II, Position 26 des durch Unser Patent vom
28. Oktober 1845 (Reg. Bl. Nr. 12) publizirten Vereins-Zollta-
rifes — einem Eingangszolle von einem Thaler zehen Silber-
groschen vom Zentner unterliegen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Juni 1847.
1 Carl Friedrich.
Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Gesetz
über den Eingangszoll von Oel in
Fässern.