145
daruͤber zahlen. Alle Abgaben, welche die Eigenthuͤmer oder Konsignatare auf
die eingefuͤhrten Waaren schon bezahlt haben moͤchten, sollen ihnen zugleich
wieder erstattet werden.
Artikel 16.
In Rücksicht auf die weite Entfernung, welche die beiderseitigen Länder
der hohen vertragenden Theile von einander trennt und in Rucksicht auf die
Ungewißheit über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus her-
vorgeht, ist man übereingekommen, daß ein dem einen der vertragenden Theile
angehöriges Handelsschiff, welches nach einem im Augenblicke der Abfahrt die-
ses Schiffes voraussetzlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen
eines ersten Versuchs, in den gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder
verurtheilt werden soll, es sey denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedach-
tes Schiff waährend der Fahrt die Fortdauer der Blokade des in Rede stehen-
den Platzes habe in Erfahrung bringen können und müssen. Dagegen sollen
diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden,
zum zweiten Male auf derselben Reise das Einlaufen in denselben Hafen wäh-
rend der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung und
Verurtheilung unterliegen.
Artikel 17.
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe des Königreiches
beider Sicilien sollen der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen die gegen-
wärtige Uebereinkunft bewilligt, nicht anders theilhaftig werden können, als
wenn sie sich im Besitze derjenigen Papiere und Zeugnisse befinden, welche in
den darüber in den beiderseitigen Ländern bestehenden Reglements zur Fest-
stellung ihres Hafens und ihrer Nationalität erfordert werden. «
Artikel 18.
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu,
in den Häfen und Handelsplätzen des andern Konsuln, Vice-Konsuln und
Handels-Agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche an
denjenigen Plätzen nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es für angemessen hal-
ten möchten, eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Konsuln, Vice-
Konsuln oder Agenten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten
genießen, welche diejenigen der begünstigtesten Nationen genießen; in dem Falle
aber, daß dieselben Handel treiben wollen, sind sie gehalten, sich denselben
Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen, denen die Privat-Personen ihrer
Nation in Bezug auf ihre Handelsverbindlichkeiten an demselben Orte unter-
worfen sind.
28 *