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zoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Loͤwen, Ritter des Kaiserlich
Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, des St. Annen-Ordens zwei-
ten Klasse, des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des
Militär-Verdienstordens-Ritterkreuzes und
Ihre Majestät, die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritan-=
nien und Irland, den sehr achtbaren John Grafen von Westmorland, Lord
Burghersh, Pair des vereinigten Königreiches, Ihrer Großbritannischen Ma-
jestat Rath im geheimen Staatsrathe, General-Lieutenant, Kommandeur des
Königlich Großbritannischen militarischen Bath-Ordens, Großkreuz des König-
lich Hannoverschen Guelphen -Ordens, außerordentlicher Gesandter und be-
vollmächtigter Minister Ihrer Großbritannischen Majestät bei Sr. Majestat,
dem Könige von Preußen;
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und die-
selben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel verein-
bart und abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musikalischen Kom-
positionen, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und
Werken der Bildhauerkunst, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Ver-
fertiger von irgend einem andern Werke der Literatur und der schönen Künste,
für welches die Gesetze Preußens und Großbritanniens ihren eigenen Unter-
thanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder
in Zukunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder
Gegenstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in
dem andern Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Vervielfältigung ge-
nießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen
Werkes gesetzlich zustehen würde, wenn es in diesem andern Staate zuerst
erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und
gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung.
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder,
Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße
behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst.
Artikel II.
Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den
vorstehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff des-
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