Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel  IV.

An  der  Stelle  der  gollsätze,  welche  zu  irgend  einer  Zeit  während  der
Dauer  dieser  Uebereinkunft  von  der  Einfuhre  nach  dem  vereinigten  Königreiche
von  fremden  Büchern,  Stichen  und  Zeichnungen  zu  entrichten  seyn  mögen,  sollen
  auf  die  Einfuhre  von  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen,  welche
innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  erschienen  sind  und  gesetzlich  in  das  vereinigte
  Königreich  eingeführt  werden  dürfen,  lediglich  die  in  der  hier  folgenden
Liste  spezificirten  Zollsätze  gelegt  werden,  und  zwar:

Zölle  auf  Bücher,  nämlich:
4  2.  —.
Werke,  ursprünglich  im  vereinigten  Königreiche  herausgegeben
  und  in  Preußen  wieder  erschienen,  der  Zentner  2.  10.  0.
Werke,  nicht  ursprünglich  im  vereinigten  Koͤnigreiche
herausgegeben,  der  Zentner  .  O.  15.  0.
Stiche  oder  Zeichnungen:
schwarz  oder  kolorirt,  einzeln  ein  jedes.  .  0D0O.  D0O0.  07.
gebunden  oder  geheftet,  das  Dutzend..  0D0.  VO.  134.
Es  versteht  sich,  daß  alle  Werke,  von  denen  ein  Theil  urspruͤnglich  in
dem  vereinigten  Koͤnigreiche  herausgegeben  war,  als  „Werke  urspruͤnglich  im
vereinigten  Koͤnigreiche  herausgegeben  und  in  Preußen  wieder  erschienen“  betrachtet
  und  dem  Zolle  von  50  Shillings  fuͤr  den  Zentner  unterworfen  werden,
obgleich  dieselben  auch  Original-Sachen,  die  anderswo  herausgegeben  sind,  enthalten
  mögen;  es  sei  denn,  daß  solche  Original-Sachen  an  Masse  wenigstens
dem  Theile  des  Werkes  gleich  wären,  der  ursprünglich  in  dem  vereinigten  Königreiche
  herausgegeben  ist,  in  welchem  Falle  das  Werk  nur  dem  Zolle  von
15  Shilling  für  den  Zentner  unterworfen  seyn  soll.

Artikel  V.

Man  ist  übereingekommen,  daß  Stempel  nach  einem  den  gollbeamten  des
vereinigten  Königreiches  bekannt  zu  machenden  Muster  angeschafft  werden  und
daß  die  Munizipal=  oder  sonstigen  Behörden  der  verschiedenen  Städte  Preußens
damit  alle  Bücher  stempeln  sollen,  welche  zur  Ausfuhre  nach  dem  vereinigten
Königreiche  bestimmt  sind.  Nur  diejenigen  Bücher  sollen  in  Gemäßheit  dieser
Uebereinkunft,  soweit  dieselbe  sich  auf  die  Zollsätze  bezieht,  zu  welchen  solche
Bücher  zuzulassen  sind,  als  in  Preußen  erschienen  angesehen  werden,  welche
nach  ihrem  Titelblatte  als  in  einer  Stadt  oder  einem  Platze  innerhalb  des