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Vekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Englischen Werken der
Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom heutigen Tage
hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. Juli 1847.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Folge Unsers Beitritts zu dem zwischen den Koͤniglichen Regierungen
von Preußen und Großbritannien unter dem 13. Mai 1846 abgeschlossenen
Vertrage wegen gegenseitigen Schutzes der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und
Nachbildung verordnen Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages und nach-
traglich zu §. 38 des Gesetzes vom 11. Januar 1839:
Alle im Großherzogthume geltende gesetzliche Bestimmungen zum Schutze
des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck
und Nachbildung, sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramati-
scher und musikalischer Werke finden auch auf diejenigen in dem ver-
einigten Königreiche von Großbritannien uud Irland erschienenen Werke
der Wissenschaft und Kunst Anwendung, hinsichtlich deren die nach der
Bekanntmachung Unseres Staats-Ministeriums vom heutigen Tage ver-
tragsmäßig bestimmte Einregistrirung Statt gefunden hat.
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