Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Wohin
Depeschen  gerichtet
  werden

können.

Erfordernisse
der  zu
befördernden
Depeschen.

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85.

Telegraphische  Depeschen  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  wohin  die  vor—
handenen  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben
die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Befindet  sich  am  Bestimmungsorte  keine  Telegraphenstation
  oder  wünscht  der  Absender,  daß  die  Beförderung  durch  den  Telegraphen  nicht
bis  zum  Bestimmungsorte  oder  bis  zu  der,  diesem  am  nächsten  gelegenen  Telegraphenstation
geschehe,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten,  beziehungsweise  der  von  dem
Aufgeber  bezeichneten  Telegraphenstation  entweder  durch  vie  Post,  oder  durch  Expreßboten.
Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  dei  Weiterbeförderung  getroffen,  so  wählt  die  Adreßstation
nach  ihrem  besten  Ermessen  die  zweckmäßigste  Art  derselben.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn
die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

Auch  ist  die  Aufgabe  der  Depeschen  mit  der  Bezeichnung  „bureau  restant“,  „Poste
restante“  oder  „Bahnhof  restant“  zulässig.

Bei  Depeschen  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
  und  des  nicht  zu  demselben  gehörigen  Auslandes  ist  die
Bezeichnung  „Bahnhof  restant“  unzulässig.

6.

Das  Original  jeder  zu  befördernden  Depesche  muß  in  solchen  Buchstaben  und  Zeichen,
welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  deutlich  und  verständlich  geschrieben
sein  und  darf  weder  ungewöhnliche  Wortbildungen,  noch  dem  Sprachgebrauche  zuwiderlaufende
Zusammenziehungen  und  Abkürzungen  enthalten.  Bei  Depeschen,  durch  welche  nur  Börsencourse,
  Waaren=  und  Getreidepreise  2c.  mitgetheilt  werden,  ist  für  diese  Angaben  jedoch  eine
abgekürzte  Form,  insbesondere  auch  der  Gebrauch  von  Zahlen  ohne  Benennung,  zulässig.
Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  der
Depesche  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Obenan  muß  die  Adresse  stehen  mit  der  etwaigen  Angabe  über  die  Art  der  Weiterbeförderung
  der  Depesche,  dann  der  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift  des  Absenders  mit  der
etwaigen  Beglaubigung  folgen.

Die  Adresse  hat  wo  möglich  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Straße  und  der
Hausnummer,  oder  in  Ermangelung  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  oder  andere  ähnliche
Bezeichnungen  zu  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  der  Name
des  Adressaten  von  einer  solchen  ergänzenden  Bezeichnung  begleitet  sei.  Die  Folgen  ungenauer
Adressirung  sind  vom  Absender  zu  tragen.  Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung
der  Adresse  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  einer  neuen  Depesche  beanspruchen.

Es  ist  dem  Absender  einer  Depesche  gestattet,  seiner  Unterschrift  eine  beliebige  Beglaubigung
  beifügen  zu  lassen.