182
2) ein Privilegium auf die ausschließliche Ausführung einer von ihm er-
sundenen, durch die bei uns deponirte Zeichnung und Beschreibung dargelegten
allgemeinen, zwar nicht in ihren einzelnen Theilen, aber in der ganzen Zu-
sammenstellung und Anwendung derselben eigenthümlichen Feuerungsanlage, na-
mentlich auf die besonderen Anwendungen derselben zu Luftheitzungs-Anlagen,
Heitzung von Dampfkesseln, Leucht-Gaserzeugungen und zum Schutze der Me-
talle gegen die schädlichen Einwirkungen des Steinkohlenfeuers — die Neuheit
und Eigenthümlichkeit der Erfindung vorausgesetzt — für den Zeitranm von
fünf hinter einander folgenden Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, für
den ganzen Umfang des Großherzogthumes, wie hiermit geschieht, zu verleiben,
jedoch unter der auödrücklichen Bedingung, daß die gedachten Privilegien dann
als erloschen zu betrachten seyen, wenn die Erfindungen nicht binnen Jahres-
frist zur bleibenden Ausführung und Anwendung in hiesigen Landen gelangt
seyn sollten.
Nachdem dem Moajor Serre die in diesem Sinne vollzogene Urkunde
unter dem heutigen Tage zugefertigt worden ist, bringen wir solches biermit
zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 6. Juli 1847.
Großherzoglich SGächsische Landes-DOirektion.
von Conta.
1I. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 5. September 1813
(Reg. Bl. v. J. 1843 S. 102), in welcher wir unter Ziffer III diejenigen
ausländischen Behörden namhaft gemacht haben, welche zur gültigen Ausstel-
lung bezüglich Beglaubigung von Heimathsscheinen ermachtigt sind, bringen wir
hiermit zur Kenntniß, daß einer Erklärung der Fürstlich Schwarzburgschen Re-
gierung zu Rudolstadt zufolge in den Ortschaften der Bezirke der Fürstlichen
Justiz-Aemter Königsee und Oberweißbach die Beglaubigung der Hei-
mathscheine nicht mehr den eben gedachten Justiz-Aemtern, sondern dem in
Verwaltungssachen an deren Stelle getretenen Fürstlichen Landraths--Amte
in Oberweißbach zusteht.
Weimar am 6. Juli 1847.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.