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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
verordnen mit Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages nach-
träglich zu den Gesetzen vom 19. April 1888 und vom 26. April 1839
bierdurch:
1) Die durch F. 32 des erstern Unseren beiden Landesregierungen und ge-
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wissen einzelnen Justiz. Aemtern zugewiesene Befugniß außer Kurs gesetzte
Staatsschuld-Uurkunden auf den Inhaber wieder in Kurs zu
setzen, soll fortan, wie genannten Landesregierungen, so auch allen
Großherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerichten ohne Aus-
nabme zustehen, ingleichen
allen Verwaltungs-Oberbehörden, diesen jedoch nur in Bezug auf solche
auf den Inhaber lautende Staatsschuld-Urkunden, welche sie zuvor selbst
außer Kurs gesebt haben.
Unsere Landesregierungen sind ermächtigt, die unter Nr. 1 bezeichnete
Befugniß auch einzelnen Patrimonial-Gerichten je nach Umständen zu
übertragen.
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen, wie überhaupt die
Gesetze vom 19. April 1833 und vom 26. April 1839 auf alle
Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes Anwendung, welche auf den
Inhaber lauten, ohne Unterschied, ob dieselben vor oder nach diesen
Gesetzen auögestellt sind, oder erst künftig ausgestellt werden und ohne
Unterschied, ob dieselben von der Kammerkasse oder von der Haupt-
Landschaftskasse zu vertreten sind.