I. Von den Bahn-Polizei-Beamten.
g. 1.
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, einen Betriebs-Direktor anzu-
stellen, welchem unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit die Ausführung
aller Maßregeln zur Sicherung des Betriebes obliegt.
. 2.
Außer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahn-Polizei unter
ihrer Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet:
der Amtsgehülfe des Betriebs-Direktors,
die Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofsaufseher,
die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
die Bahnmeister, Weichensteller, Bahnwärter und ihre Gehülfen.
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erfor-
derlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Direktion über ihre
Funktionen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß genügende schriftliche oder
gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
g. 8.
Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahr alt und unbescholtenen Rufes seyn, lesen und schreiben können und
die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen.
g. 4.
Die Bahn-Polizei-Beamten werden von den kompetenten Polizei-Behörden
vereidet und treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung
übertragenen Funktionen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen
Polizei-Beamten. Sie müssen bei Ausübung ihres Dienstes das von der
Direktion zu bestimmende Dienstabzeichen tragen. Ausgenommen hiervon sind
der Betriebs-Direktor und sein Amtsgehülfe, welche statt dessen Legitimations-
Karten bei sich führen müssen.
g. 5.
Die Amtswirksamkeit der Bahn-Polizei-Beamten erstreckt sich ohne Rück-
sicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu
gehörigen Anlagen, und außerhalb der Eisenbahn und ihrer Anlagen noch so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahn-
betrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist