Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Die Bahn-Polizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein beson- 
nenes, anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Amtspflichten 
es zulaßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbeson- 
dere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlich- 
keiten derselben sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahn-Polizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher 
Funktionen entfernt werden. 
Die Eisenbahn-Verwaltung ist verbunden, über jeden Bahn-Polizei-Be- 
amten Personal-Akten anzulegen und fortzuführen. 
S. 7. 
Die Großherzoglichen, städtischen und Patrimonial-Polizei-Beamten sind 
verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn-Polizei-Beamten dieselben in der Hand- 
habung der Bahn-Polizei zu unterstützen, ebenso sind die Bahn-Polizei-Be- 
amten verbunden, den Großherzoglichen, städtischen und Patrimonial-Polizei= 
Beamten bei der Ausübung ihres Amtes Assistenz zu leisten, soweit dieses die 
den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
Kein im Dienste befindlicher Bahn-Polizei= und Bahnbetriebs-Beamter 
darf seinen Dienstobliegenheiten eher entzogen werden, bevor ein Ersatzmann 
für ihn eingestellt ist. Deshalb dürfen Requisitionen und Arretirungen solcher 
Beamten nicht ohne Mitwirkung ihrer Dienstvorgesetzten vor sich gehen. 
II. Bestimmungen für das Publikum. 
g. 8. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkom- 
men, welche von der Direktion der Gesellschaft Behufs Aufrechthaltung der 
Ordnung bei dem Transporte der Personen und Effekten getroffen werden und 
haben den dienstlichen geziemenden Aufforderungen der mit Uniform, Dienstab- 
zeichnung oder sonst mit Legitimationen versehenen Gesellschafts-Beamten (§. 4.) 
unweigerlich Folge zu leisten. 
g. 9. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Grä- 
ben, Brücken u. s. w. dürfen nicht beschädigt, ja außer an den Stellen, die 
zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmt sind, nicht einmal betreten werden. 
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